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Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung: Unterschiede, Form und Formulare 2026

Drei Dokumente, drei Aufgaben: Die Patientenverfügung sagt, was medizinisch geschehen soll. Die Vorsorgevollmacht sagt, wer handeln darf. Die Betreuungsverfügung greift, wenn trotzdem ein Gericht entscheiden muss.

Von Julian RossAktualisiert am 10 Min. Lesezeit

Formularseiten für Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung aufgefächert auf einem Holztisch.

Wer sich mit Vorsorge beschäftigt, stößt schnell auf drei Begriffe: Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung. Sie klingen ähnlich, haben aber ganz unterschiedliche Aufgaben – und erst zusammen sorgen sie dafür, dass Ihr Wille auch dann gilt, wenn Sie ihn selbst nicht mehr äußern können. Dieser Beitrag erklärt den Stand 2026 nach dem reformierten Betreuungsrecht.

Die drei Dokumente auf einen Blick

PatientenverfügungVorsorgevollmachtBetreuungsverfügung
FrageWas soll medizinisch geschehen?Wer darf für mich handeln?Wen soll das Gericht als Betreuer bestellen?
Gesetz§ 1827 BGB§ 1820 BGB§ 1816 Abs. 2 BGB
FormSchriftlich, eigenhändig unterschriebenSchriftlich empfohlen; Beglaubigung für Immobilien nötigKeine Form vorgeschrieben, schriftlich empfohlen
Gericht beteiligt?NeinIn der Regel neinJa, das Betreuungsgericht bestellt den Betreuer

Patientenverfügung (§ 1827 BGB)

In einer Patientenverfügung legen Sie im Voraus fest, ob Sie in bestimmten Krankheitssituationen ärztliche Maßnahmen wünschen oder ablehnen – zum Beispiel Wiederbelebung, künstliche Beatmung, künstliche Ernährung oder Dialyse. Trifft die Verfügung auf die konkrete Situation zu, ist sie für Ärztinnen, Ärzte, Bevollmächtigte und Betreuer verbindlich.

Worauf es ankommt

  • Konkret statt allgemein: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Formulierung „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ allein nicht genügt (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2016 – XII ZB 61/16). Beschreiben Sie Situationen (etwa Sterbephase, schwere Hirnschädigung, fortgeschrittene Demenz) und die Maßnahmen, die Sie dann wünschen oder ablehnen.
  • Schriftlich und unterschrieben: Eine notarielle Beglaubigung ist nicht erforderlich.
  • Höchstpersönlich: Jede Person füllt ihre eigene Verfügung aus – auch Ehepaare.
  • Ärztliche Beratung: nicht vorgeschrieben, aber sehr hilfreich. Eine Bestätigung auf dem Formular zeigt später, dass Sie wussten, was Sie festlegen.

Neuer Paragraf seit 2023

Seit dem 1. Januar 2023 steht die Patientenverfügung in § 1827 BGB. Viele ältere Vordrucke nennen noch § 1901a. Solche Verfügungen bleiben gültig – der Inhalt zählt. Bestätigen Sie Ihre Verfügung trotzdem alle ein bis zwei Jahre mit Datum und Unterschrift.

Patientenverfügung zum Ausfüllen – mit Erläuterungen, einer klaren Ja/Nein-Frage pro Maßnahme und Formularen für zwei Personen.

Vorsorgevollmacht (§ 1820 BGB)

Mit der Vorsorgevollmacht bestimmen Sie einen Menschen Ihres Vertrauens, der Sie vertritt, wenn Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können. Das Wichtigste daran: Sie vermeidet in der Regel, dass ein Gericht einen Betreuer bestellen muss. Weder Ehepartner noch erwachsene Kinder dürfen Sie ohne Vollmacht umfassend vertreten – das Notvertretungsrecht für Ehegatten gilt nur für Gesundheitsfragen und höchstens sechs Monate.

Was ausdrücklich in der Vollmacht stehen muss

Für besonders schwerwiegende Entscheidungen genügt eine allgemeine Formulierung nicht. Nach § 1820 Abs. 2 BGB muss die Vollmacht diese Befugnisse ausdrücklich und schriftlich nennen:

  • Einwilligung in ärztliche Maßnahmen – oder deren Ablehnung –, wenn Lebensgefahr oder ein schwerer, länger dauernder Gesundheitsschaden droht,
  • freiheitsentziehende Unterbringung,
  • freiheitsentziehende Maßnahmen wie Bettgitter, Gurte oder ruhigstellende Medikamente,
  • ärztliche Zwangsmaßnahmen und die Verbringung zu einem stationären Aufenthalt.

Form: Wann eine Beglaubigung nötig ist

  • Grundsätzlich: schriftlich, mit Ort, Datum und eigenhändiger Unterschrift.
  • Empfohlen: Beglaubigung der Unterschrift durch die örtliche Betreuungsbehörde (gegen eine geringe Gebühr) oder einen Notar. Das erhöht die Akzeptanz bei Banken und Behörden.
  • Immobilien: Für Grundstücksgeschäfte muss die Unterschrift öffentlich beglaubigt sein – durch Notar oder Betreuungsbehörde.
  • Verbraucherkredite: Soll die bevollmächtigte Person Kredite für Sie aufnehmen dürfen, ist eine notariell beurkundete Vollmacht nötig.
  • Banken: Viele verlangen ihr eigenes Vollmachtsformular – fragen Sie rechtzeitig nach.

Vertrauen ist die wichtigste Voraussetzung

Eine bevollmächtigte Person wird von keinem Gericht kontrolliert. Wählen Sie nur jemanden, dem Sie uneingeschränkt vertrauen, sprechen Sie vorher ausführlich mit ihm und bestimmen Sie eine Ersatzperson.

Betreuungsverfügung (§ 1816 BGB)

Manchmal lässt sich eine gerichtliche Betreuung nicht vermeiden – etwa wenn keine Vollmacht existiert, sie nicht alle Bereiche abdeckt oder die bevollmächtigte Person ausfällt. Mit einer Betreuungsverfügung bestimmen Sie, wen das Betreuungsgericht zum Betreuer bestellen soll – und wen ausdrücklich nicht. Außerdem können Sie Wünsche für Ihre Lebensführung festhalten, zum Beispiel wo Sie wohnen möchten.

Das Gericht muss diese Wünsche beachten, es sei denn, die Person ist ungeeignet oder die Wünsche würden Ihnen schaden (§ 1816 Abs. 2 BGB). Anders als ein Bevollmächtigter wird ein Betreuer vom Gericht beaufsichtigt.

Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben, schriftlich und unterschrieben ist aber dringend zu empfehlen. Wichtig für Angehörige: Wer eine Betreuungsverfügung in Händen hat, muss sie beim Betreuungsgericht abliefern, sobald er von einem Betreuungsverfahren erfährt.

Welche Dokumente brauche ich?

Für die meisten Menschen lautet die Antwort: alle drei.

  1. Die Vorsorgevollmacht sorgt dafür, dass eine Person Ihres Vertrauens handeln darf.
  2. Die Patientenverfügung sagt dieser Person – und den Ärzten –, was Sie medizinisch wollen.
  3. Die Betreuungsverfügung ist das Sicherheitsnetz, falls doch ein Gericht entscheiden muss.

Wer keine Vertrauensperson hat, die eine Vollmacht übernehmen kann, sollte zumindest Patientenverfügung und Betreuungsverfügung verfassen. Ergänzend gehören ein Testament und Ihre Wünsche zur Bestattung in jeden Vorsorgeordner.

Sieben häufige Fehler

  1. Zu allgemeine Formulierungen in der Patientenverfügung („keine Apparatemedizin“).
  2. Die Befugnisse nach § 1820 Abs. 2 BGB fehlen in der Vollmacht.
  3. Keine Ersatzperson – und dann fallen beide Partner gleichzeitig aus.
  4. Mehrere Bevollmächtigte ohne Regel, ob jeder allein handeln darf.
  5. Das Original liegt im Bankschließfach, an das niemand herankommt.
  6. Die bevollmächtigte Person weiß nichts von ihrer Aufgabe.
  7. Die Dokumente wurden nie aktualisiert – Ärzte zweifeln, ob sie noch gelten.

Aufbewahren und registrieren

Bewahren Sie die Originale so auf, dass Ihre Vertrauenspersonen sie im Ernstfall schnell bekommen – am besten im Notfallordner an einem festen Platz, und notieren Sie, wer Kopien hat. Vollmacht und Betreuungsverfügung können Sie im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer gegen eine einmalige geringe Gebühr eintragen lassen. Betreuungsgerichte fragen dort nach, und auch Ärzte können Auskunft erhalten.

Alle drei Vorsorgedokumente finden Sie als kostenlose PDF-Formulare: Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung – jeweils mit Erläuterungen und für zwei Personen. Gebunden und zusammen mit allen übrigen Kapiteln gibt es sie im Buch „Notfallordner und Vorsorgeordner für Familien und Privatpersonen“.

Hinweis

Dieser Beitrag ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Bei größerem Vermögen, Immobilien, Unternehmen oder schwierigen Familienverhältnissen lohnt sich ein Gespräch mit einer Notarin, einem Anwalt oder einem Betreuungsverein.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht?

Die Patientenverfügung legt fest, welche medizinischen Maßnahmen Sie in bestimmten Situationen wünschen oder ablehnen. Die Vorsorgevollmacht bestimmt, wer Sie vertreten und diesen Willen durchsetzen darf – auch in Bereichen wie Wohnung, Behörden und Vermögen. Sinnvoll ist fast immer beides.

Muss eine Patientenverfügung notariell beglaubigt werden?

Nein. Eine Patientenverfügung muss schriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben sein (§ 1827 BGB). Eine notarielle Beglaubigung ist nicht nötig. Hilfreich ist eine ärztliche Beratung, die auf dem Formular bestätigt wird.

Ist eine alte Patientenverfügung mit § 1901a BGB noch gültig?

Ja. Seit der Reform des Betreuungsrechts am 1. Januar 2023 steht die Patientenverfügung in § 1827 BGB. Ältere Verfügungen mit Verweis auf § 1901a bleiben gültig – entscheidend ist der Inhalt, nicht die Paragrafennummer. Bestätigen Sie die Verfügung trotzdem regelmäßig mit Datum und Unterschrift.

Brauche ich eine Betreuungsverfügung, wenn ich eine Vorsorgevollmacht habe?

Sie ist eine sinnvolle Ergänzung. Wird trotz Vollmacht eine Betreuung nötig – etwa weil die Vollmacht für einen Bereich nicht reicht oder angezweifelt wird –, bestimmt die Betreuungsverfügung, wen das Gericht bestellen soll. Viele setzen dieselbe Person ein wie in der Vollmacht.

Wo sollte ich Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht aufbewahren?

An einem Ort, den Ihre Vertrauenspersonen kennen und schnell erreichen – nicht im Bankschließfach. Die bevollmächtigte Person braucht im Ernstfall das Original der Vollmacht. Zusätzlich können Sie Vollmacht und Betreuungsverfügung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen.

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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche, steuerliche oder medizinische Beratung im Einzelfall. Rechtsstand: Oktober 2026.

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