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Notfallordner für Ehepaare und Paare: Was das Notvertretungsrecht (§ 1358 BGB) regelt – und was nicht

Seit 2023 dürfen Ehegatten sich in Gesundheitsfragen gegenseitig vertreten – aber nur sechs Monate lang und nicht beim Konto. Was Paare wissen müssen und wie ein Notfallordner für zwei Personen aufgebaut ist.

Von Julian RossAktualisiert am 8 Min. Lesezeit

Seiten zum Notvertretungsrecht für Ehegatten und zur Vorsorgevollmacht auf einem Holztisch.

„Wir sind doch verheiratet – da darf ich doch für meinen Mann entscheiden.“ Diesen Satz hören Ärztinnen, Banken und Betreuungsgerichte jeden Tag. Er ist nur zum Teil richtig. Seit 2023 gibt es zwar ein gesetzliches Notvertretungsrecht für Ehegatten, doch es ist eng begrenzt. Wer als Paar wirklich abgesichert sein will, braucht einen Notfallordner für zwei Personen – mit eigenen Vorsorgedokumenten für jeden Partner.

Der häufigste Irrtum unter Eheleuten

Die Ehe macht Partner nicht automatisch zu gegenseitigen Bevollmächtigten. Kann einer von beiden nach einem Unfall, Schlaganfall oder bei Demenz seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln, darf der andere grundsätzlich weder sein Konto verwalten noch einen Pflegeheimvertrag unterschreiben oder mit der Rentenversicherung verhandeln. Ohne Vorsorgevollmacht muss in vielen Fällen das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer bestellen.

Für die akute Situation im Krankenhaus hat der Gesetzgeber mit der Reform des Betreuungsrechts eine Lücke geschlossen – aber eben nur für diese Situation.

Das Notvertretungsrecht nach § 1358 BGB

Seit dem 1. Januar 2023 dürfen sich Ehegatten in Gesundheitsangelegenheiten für begrenzte Zeit gegenseitig vertreten, auch ohne Vollmacht. Voraussetzung ist, dass ein Ehegatte wegen Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Gesundheitsangelegenheiten nicht selbst besorgen kann. Die behandelnde Ärztin oder der Arzt bestätigt das schriftlich.

In dieser Zeit darf der vertretende Ehegatte:

  • in Untersuchungen, Behandlungen und Eingriffe einwilligen oder sie ablehnen,
  • Behandlungs- und Krankenhausverträge sowie eilige Verträge über Reha und Kurzzeitpflege abschließen,
  • über freiheitsentziehende Maßnahmen von bis zu sechs Wochen entscheiden (mit Genehmigung des Betreuungsgerichts),
  • Ansprüche aus der Erkrankung gegenüber Versicherungen und Dritten geltend machen,
  • Krankenunterlagen einsehen – die Ärzte sind ihm gegenüber von der Schweigepflicht entbunden.

Die Grenzen: sechs Monate, nur Gesundheit

So hilfreich das Notvertretungsrecht im Krankenhaus ist – es ersetzt keine Vorsorge. Die wichtigsten Einschränkungen:

  • Zeitlich begrenzt: höchstens sechs Monate ab der ärztlichen Bestätigung. Danach braucht es eine Vollmacht oder einen gerichtlich bestellten Betreuer.
  • Nur Gesundheitsfragen: Konto, Rente, Mietvertrag, Behörden, Pflegeheimvertrag auf Dauer oder der Verkauf des Autos sind nicht erfasst.
  • Nicht bei Trennung: Getrennt lebende Ehegatten können sich nicht darauf berufen.
  • Nachrangig: Das Recht entfällt, wenn eine Vollmacht für diese Angelegenheiten besteht, bereits ein Betreuer bestellt ist oder der Betroffene die Vertretung abgelehnt hat.

Wer nicht vom Ehegatten vertreten werden möchte

Sie können der Notvertretung widersprechen – etwa weil Sie lieber ein erwachsenes Kind entscheiden lassen. Halten Sie das schriftlich fest und lassen Sie den Widerspruch im Zentralen Vorsorgeregister eintragen. In unserem Vorsorgevollmacht-Formular (PDF) gibt es dafür ein eigenes Ankreuzfeld für jede Person.

Unverheiratete Paare: kein Vertretungsrecht

Das Notvertretungsrecht gilt nur für Ehegatten. Lebensgefährten – auch nach Jahrzehnten des Zusammenlebens – haben ohne Vollmacht keinerlei Vertretungsrecht und erhalten im Krankenhaus oft nicht einmal Auskunft. Auch erben sie nach dem Gesetz nichts. Für unverheiratete Paare sind deshalb drei Dokumente Pflicht:

  1. eine Vorsorgevollmacht in beide Richtungen,
  2. eine Patientenverfügung für jeden Partner,
  3. ein handschriftliches Testament, wenn der Partner etwas erben soll.

So ist ein Notfallordner für zwei Personen aufgebaut

Die meisten Notfallordner im Handel sind für eine einzige Person gedacht. Paare müssen dann zwei Ordner kaufen oder Seiten kopieren – und doppelt ausfüllen, was beide gemeinsam betrifft. Ein Vorsorgeordner für Ehepaare trennt sinnvoll:

Getrennt für Person 1 und Person 2Gemeinsam, nur einmal
Persönliche Daten, Ausweise, RentennummerKinder, Enkel, Haustiere
Gesundheit: Blutgruppe, Diagnosen, MedikamenteVersicherungen des Haushalts
PatientenverfügungGemeinsame Konten, Abos und Verträge
VorsorgevollmachtImmobilien, Fahrzeuge, Wohnung
Betreuungsverfügung, PflegewünscheChecklisten für Angehörige

Genau so ist unser Buch „Notfallordner und Vorsorgeordner für Familien und Privatpersonen“ aufgebaut: alle drei Vorsorgedokumente für Person 1 und Person 2, das Notvertretungsrecht verständlich erklärt und Seiten für alles, was Sie gemeinsam regeln. Lebt nur eine Person im Haushalt, bleiben die Seiten für Person 2 einfach leer – oder Sie nutzen sie für ein Elternteil.

Vorsorgevollmacht für Person 1 und Person 2 – mit allen Befugnissen, die nach § 1820 Abs. 2 BGB ausdrücklich genannt sein müssen.

Gegenseitig bevollmächtigen – mit Ersatzperson

Eheleute bevollmächtigen sich meist gegenseitig: Person 1 bevollmächtigt Person 2 und umgekehrt. Denken Sie dabei an einen Fall, den viele übersehen: Ein Autounfall kann beide Partner gleichzeitig treffen. Bestimmen Sie deshalb immer eine Ersatzperson – zum Beispiel ein erwachsenes Kind, ein Geschwister oder einen engen Freund.

  • Jede Person füllt ihre eigene Patientenverfügung aus. Paare entscheiden oft ähnlich, müssen es aber nicht.
  • Lassen Sie die Unterschrift unter der Vorsorgevollmacht möglichst bei der Betreuungsbehörde oder einem Notar beglaubigen – das erhöht die Akzeptanz, und für Grundstücksgeschäfte ist eine öffentliche Beglaubigung ohnehin nötig.
  • Fragen Sie Ihre Bank nach deren eigenem Vollmachtsformular.
  • Halten Sie im Ordner fest, wer welches Original und welche Kopie hat.

Wie sich Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung im Detail unterscheiden, lesen Sie im Beitrag Die drei Vorsorgedokumente im Vergleich. Einen Überblick über den gesamten Ordner gibt der Notfallordner-Ratgeber.

Häufige Fragen

Darf mein Ehepartner im Krankenhaus für mich entscheiden?

Seit dem 1. Januar 2023 ja, aber eingeschränkt: Nach § 1358 BGB darf der Ehegatte in Gesundheitsfragen entscheiden, wenn Sie wegen Bewusstlosigkeit oder Krankheit nicht selbst handeln können – höchstens sechs Monate lang. Für Bankgeschäfte, Wohnung, Behörden oder Verträge außerhalb der Behandlung gilt das Recht nicht.

Gilt das Notvertretungsrecht auch für unverheiratete Paare?

Nein. Es gilt nur für Ehegatten, nicht für Lebensgefährten. Unverheiratete Paare brauchen eine Vorsorgevollmacht, sonst erhalten sie im Krankenhaus oft nicht einmal Auskunft.

Kann ich dem Notvertretungsrecht widersprechen?

Ja. Sie können erklären, dass Sie nicht durch Ihren Ehegatten vertreten werden möchten, und diesen Widerspruch im Zentralen Vorsorgeregister eintragen lassen. Ärzte können dort nachfragen.

Brauchen Ehepaare trotz § 1358 BGB eine Vorsorgevollmacht?

Ja. Das Notvertretungsrecht ist eine Notlösung für die ersten Monate im Krankenhaus. Für Rente, Konto, Pflegeheim, Mietvertrag oder Behörden – und für alles nach Ablauf der sechs Monate – brauchen auch Eheleute eine Vorsorgevollmacht.

Reicht ein gemeinsamer Notfallordner für ein Ehepaar?

Ja, wenn er für zwei Personen angelegt ist. Persönliche Daten, Gesundheit, Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung brauchen getrennte Seiten für jede Person; Konten, Versicherungen, Wohnung und Kinder stehen nur einmal im Ordner.

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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche, steuerliche oder medizinische Beratung im Einzelfall. Rechtsstand: Oktober 2026.

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