Vorsorgevollmacht
Ohne Vollmacht bestellt im Ernstfall das Betreuungsgericht einen Betreuer.
Was Sie in diesem Kapitel finden
- Warum jeder Erwachsene eine Vollmacht braucht
- Vollmachtgeber und Bevollmächtigte
- Umfang der Vollmacht
- Geltung, Widerruf und Unterschrift
- Zentrales Vorsorgeregister
Warum jeder Erwachsene eine Vollmacht braucht
Ehepartner und erwachsene Kinder dürfen NICHT automatisch füreinander entscheiden. Wer ohne Vollmacht ins Koma fällt, bekommt vom Betreuungsgericht einen Betreuer bestellt – im schlechtesten Fall einen fremden Berufsbetreuer.
Das Notvertretungsrecht für Ehepartner (§ 1358 BGB) gilt nur für höchstens sechs Monate, nur für medizinische Fragen und nur, wenn keine Vollmacht und keine Betreuung besteht. Für Bank, Wohnung, Verträge und Behörden gilt es nicht – es ersetzt keine Vorsorgevollmacht.
Wenn Sie eine Immobilie besitzen oder ein Unternehmen führen: gehen Sie zum Notar (öffentlich beglaubigte Unterschrift, § 29 GBO). Erteilen Sie zusätzlich eine Kontovollmacht auf dem Formular Ihrer Bank – daran scheitern in der Praxis die meisten Vollmachten. Benennen Sie außerdem eine Ersatzperson.
Vollmachtgeber – das bin ich
Ich erteile hiermit die auf den folgenden Seiten beschriebene Vollmacht.
Bevollmächtigte Person
Ersatzbevollmächtigte Person
Sie handelt, wenn die erste Person verhindert ist oder ablehnt.
Umfang der Vollmacht: Gesundheit und Pflege
Die bevollmächtigte Person darf für mich
- in alle Untersuchungen des Gesundheitszustands, Heilbehandlungen und ärztlichen Eingriffe einwilligen, sie ablehnen oder eine Einwilligung widerrufen – auch wenn die Gefahr besteht, dass ich daran sterbe oder einen schweren, länger dauernden Schaden erleide (§ 1829 BGB),
- meine Patientenverfügung aus Kapitel 9 durchsetzen und ihr Geltung verschaffen,
- meine Krankenunterlagen einsehen und Ärzte, Pflegekräfte und Krankenhäuser von der Schweigepflicht mir gegenüber entbinden,
- über eine freiheitsentziehende Unterbringung und über freiheitsentziehende Maßnahmen wie Bettgitter, Gurte oder ruhigstellende Medikamente entscheiden (§ 1831 BGB),
- einen Heim- oder Pflegevertrag abschließen, ändern und kündigen,
- Leistungen bei Kranken- und Pflegekasse beantragen und Widerspruch einlegen.
Nicht angekreuzte Punkte sind von der Vollmacht nicht umfasst.
Umfang der Vollmacht: Aufenthalt, Wohnung und Behörden
Aufenthalt und Wohnung
- meinen Aufenthalt bestimmen,
- meine Wohnung auflösen, den Mietvertrag kündigen und die Wohnungsübergabe abwickeln,
- meinen Hausrat verwahren, verkaufen oder verschenken,
- einen neuen Wohn- oder Heimplatz auswählen und anmieten.
Behörden, Versicherungen und Post
- mich gegenüber allen Behörden, Ämtern, Gerichten, Sozialleistungsträgern und Versicherungen vertreten,
- Anträge stellen, Rechtsmittel einlegen und Erklärungen abgeben,
- meine Post entgegennehmen und öffnen und über meinen Fernmeldeverkehr entscheiden,
- mich in gerichtlichen Verfahren vertreten und Rechtsanwälte beauftragen.
Umfang der Vollmacht: Vermögen
Vermögensangelegenheiten
- mein Vermögen verwalten,
- über meine Konten und Depots verfügen, Überweisungen vornehmen und Daueraufträge ändern,
- Verträge in meinem Namen abschließen, ändern und kündigen,
- Schenkungen vornehmen, soweit sie einem Anstandsgeschäft entsprechen oder ich sie zu Lebzeiten üblicherweise vorgenommen habe,
- über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte verfügen, sie belasten und Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt abgeben (nur wirksam bei öffentlich beglaubigter Unterschrift),
- ein Unternehmen führen oder darüber verfügen.
Geltung über den Tod hinaus, Widerruf und Unterschrift
Diese Vollmacht bleibt auch dann wirksam, wenn ich nach ihrer Erteilung geschäftsunfähig werde. Sie gilt über meinen Tod hinaus fort, bis sie von den Erben widerrufen wird. Ich kann sie jederzeit widerrufen; der Widerruf wird wirksam, sobald er der bevollmächtigten Person zugeht. Im Innenverhältnis soll die Person von der Vollmacht nur Gebrauch machen, wenn ich meine Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann.
Beglaubigung oder Beurkundung (falls erfolgt)
Widerruf und Zentrales Vorsorgeregister
Das Betreuungsgericht fragt das Register vor jeder Betreuerbestellung ab. Die Registrierung bei der Bundesnotarkammer kostet einmalig eine geringe Gebühr und ist der wirksamste Schutz davor, dass Ihre Vollmacht übersehen wird.
